Die Pflicht, die eine Kür ist
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Aktuelle Rechtsgutachten bestätigen, dass dieser Anspruch keine Holschuld ist, sondern dass der Arbeitgeber eine Beratungs- und Informationspflicht hat, seine Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung in persönlichen Gesprächen aufzuklären.
Der Arbeitgeber kann diese Informationspflicht auf seinen Steuerberater übertragen – und damit sind Sie am Zug.