Die Pflicht, die eine Kür ist

Lage

Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Aktuelle Rechtsgutachten bestätigen, dass dieser Anspruch keine Holschuld ist, sondern dass der Arbeitgeber eine Beratungs- und Informationspflicht hat, seine Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung in persönlichen Gesprächen aufzuklären.

Lösung

Der Arbeitgeber kann diese Informationspflicht auf einen externen Berater übertragen. Wenn dieser ein unabhängiger Makler ist, wird gleichzeitig die Haftung für die Richtigkeit der Beratung und die Produktauswahl weitestgehend auf diesen übertragen. So können Sie Haftungsrisiken vermeiden. Lediglich die Erfüllung der arbeitsrechtlichen Normen liegt wie bisher beim Arbeitgeber.

Nutzen

  • Gesetzeskonforme Erfüllung der Beratungs- und Informationspflicht
  • Kosten- und Zeitersparnis, weil Sie die Beratung nicht selbst erbringen müssen
  • Stärkung der Mitarbeiterbindung, weil Sie durch die freiwillige Weitergabe der SV-Ersparnis an Ihre Arbeitnehmer als fürsorgender Arbeitgeber wahrgenommen werden
  • Längere Arbeitszeiten für geringfügig Beschäftigte, weil Minijobber bis zu 620 Euro verdienen dürfen und dennoch nur pauschal besteuert werden